Gerichtsdolmetscher („allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher“) sind jene Dolmetscher und Übersetzer, die vor allem für Gerichte und Behörden (Asylbehörden, Polizei, Standesämter usw.) zur Verfügung stehen.
Die Gerichtsdolmetscher werden nach erfolgreicher Absolvierung der Gerichtsdolmetscherprüfung in der jeweiligen Sprache in die österreichische Gerichtsdolmetscherliste aufgenommen. Dadurch kann
sichergestellt werden, dass sich Behörden und Gerichte auf die fachliche Richtigkeit und Exaktheit der Übersetzungen und Dolmetschungen verlassen können.
Neben der Tätigkeit als Übersetzer und Dolmetscher für Gerichte und sonstige Behörden kommen Gerichtsdolmetscher auch für Privatpersonen im außerbehördlichen Bereich zum Einsatz, wie etwa bei
beglaubigten Übersetzungen von amtlichen Dokumenten wie Urkunden, Verträgen oder Zeugnissen oder bei Eheschließungen oder der Errichtung von Notariatsakten.
Der Gerichtsdolmetscher bestätigt bei einer beglaubigten Übersetzung mit der Beglaubigungsklausel, seinem Amtssiegel und seiner Unterschrift die Übereinstimmung der Übersetzung mit dem
Originaltext.
Beglaubigte Übersetzungen sind immer dann erforderlich, wenn es sich um ausländische amtliche Dokumente handelt, die den Behörden oder sonstigen öffentlichen Einrichtungen in Österreich vorgelegt
werden müssen und diese Dokumente nicht in deutscher Sprache verfasst sind. Beispiele hierfür wären private Urkunden (Heirats- oder Geburtsurkunde, Führerschein etc.), Gerichtsurteile, Verträge,
Zeugnisse, Diplome etc.
Das Gleiche gilt jedoch auch für österreichische Urkunden, wenn diese zu offiziellen Zwecken im Ausland eingereicht werden. Abhängig vom jeweiligen Zielstaat kann hierbei aber auch eine
Überbeglaubigung bzw. eine Apostille notwendig sein. Ich rate Ihnen daher, sich bei der Behörde, der man seine Urkunde vorlegen möchte, zu erkundigen, welche Art der Beglaubigung benötigt wird,
damit diese das übersetzte Dokument verlässlich akzeptiert.
Ein in Österreich in eine Fremdsprache beglaubigt übersetztes Dokument ist nicht automatisch in anderen Ländern gültig. Da in anderen Ländern die Unterschrift und der Stempel eines
österreichischen Gerichtsdolmetschers meist nicht überprüft werden können, hängt es davon ab, welche Vereinbarung zwischen Österreich und dem Zielstaat geschlossen wurde, ob eine in Österreich
angefertigte und beglaubigte Übersetzung in anderen Ländern akzeptiert wird. Daher kann die Beglaubigung der Unterschrift und der Eigenschaft als Gerichtsdolmetscher durch das jeweilige
Landesgericht bzw. das Außenministerium notwendig sein.
Ob eine in Österreich beglaubigte Übersetzung mit einer Apostille versehen werden soll, ist von der Landesvertretung des Zielstaats zu bestimmen.
Nähere Informationen hierzu finden Sie auch hier.
Ein in Österreich in eine Fremdsprache beglaubigt übersetztes Dokument ist nicht automatisch im Zielstaat gültig. Muss das gewünschte Dokument im Ausland (außerhalb der EU) vorgelegt werden, so
ist meist noch eine zusätzliche Überbeglaubigung bzw. Apostille notwendig.
Die Apostille ist eine Form von Beglaubigung, die die Echtheit der Unterschrift und die Eigenschaft des Unterzeichners bestätigt. Ausländische öffentliche Urkunden, die mit einer Apostille
versehen sind, werden in den Vertragsstaaten des Haager Beglaubigungsübereinkommens anerkannt.
Mit einer Überbeglaubigung wird die Echtheit der Unterschrift und gegebenenfalls des Siegels des Ausstellers durch das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres bestätigt. Erst danach
kann die österreichische Urkunde von der Vertretungsbehörde des Zielstaates für den Gebrauch in diesem Staat legalisiert werden.
Nähere Informationen zur Überbeglaubigung finden Sie hier.
Sollten Sie eine Überbeglaubigung der beglaubigten Übersetzung durch ein Landesgericht benötigen, so beachten Sie bitte, dass ein Landesgericht nur Übersetzungen überbeglaubigen kann, die von einem Gerichtsdolmetscher angefertigt wurden, der in die Gerichtsdolmetscherliste des betreffenden Landesgerichts eingetragen ist.
Die Liste der Gerichtsdolmetscher der einzelnen Landesgerichtssprengel finden Sie hier.
Bitte beachten Sie, dass ausschließlich Gerichtsdolmetscher ein Amtssiegel führen dürfen.
Vermerke wie „für die Richtigkeit der Übersetzung“, „für die wortgetreue Übersetzung“, Namensstempel mit Unterschrift o. Ä. stellen keine Beglaubigungsklausel im Sinne des Gesetzes dar. Damit
wird in gesetzeswidriger Weise nur die Befugnis zur Anfertigung von beglaubigten Übersetzungen vorgetäuscht.
Sie können anhand der Gerichtsdolmetscherliste des Justizministeriums überprüfen, ob eine Person allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter
Dolmetscher ist.