Beglaubigte Übersetzungen

Definition

Als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin (Gerichtsdolmetscherin) für die englische Sprache bin ich offiziell berechtigt, beglaubigte Übersetzungen anzufertigen. Als Gerichtsdolmetscherin bestätigte ich bei einer beglaubigten Übersetzung mit der Beglaubigungsklausel, meinem Amtssiegel und meiner Unterschrift die Übereinstimmung der Übersetzung mit dem Originaltext.

 

Beglaubigte Übersetzungen sind immer dann erforderlich, wenn es sich um (ausländische) amtliche Dokumente handelt, die den Behörden oder sonstigen öffentlichen Einrichtungen in Österreich oder im Ausland vorgelegt werden müssen und diese Dokumente nicht in deutscher bzw. englischer Sprache verfasst sind. Beispiele hierfür wären private Urkunden (Heirats- oder Geburtsurkunde, Führerschein etc.), Gerichtsurteile, Verträge, Zeugnisse, Diplome etc.

 

Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie in der Rubrik FAQ und auch hier.

Dokumente

  • Geburtsurkunden
  • Heiratsurkunden
  • Strafregisterauszüge
  • Meldebescheinigung
  • Firmenbuchauszüge
  • Zeugnisse und Zertifikate
  • Jahres- und Geschäftsberichte etc.
  • Verträge, Notariatsakte etc.
  • Gerichtsurteile
  • etc.
© Lisa-Theresa Hoschek
© Lisa-Theresa Hoschek

Eine beglaubigte Übersetzung entspricht inhaltlich voll und ganz dem jeweiligen Ausgangstext. Die fertige Übersetzung wird von mir an das Original geheftet, gestempelt und unterschrieben. Dieses präzise Vorgehen muss immer dann eingehalten werden, wenn es sich um ein offizielles Dokument handelt.

 

 Geliefert wird die beglaubigte Übersetzung in der Regel per Einschreiben, eine persönliche Abholung kann

nach Terminvereinbarung erfolgen.

 

Hinweis: Ämter, Behörden, Magistrate und Institutionen (z. B. Universitäten)

bestehen in der Regel auf eine Beglaubigung!

 

Besonderheiten bei der beglaubigten Übersetzung

Angebotslegung

In der Regel werden zur Angebotlegung die Ausgangstexte in editierbaren Formaten (Word, Excel etc.) herangezogen. Bei offiziellen Dokumenten und Unterlagen steht meist nur das Original in Papierform zur Verfügung, weshalb zur unverbindlichen Angebotslegung ein Scan von den zu übersetzenden Dokumenten herangezogen wird. 

Ausgangstexte und Formvorschriften

Für eine beglaubigte Übersetzung gibt es zudem folgende Besonderheiten:

  • Diese Übersetzung kann entweder „vom Original“, „von der beglaubigten Kopie“ oder „von der Kopie“ erstellt werden – was neben anderen Angaben in der Beglaubigungsvermerk angegeben wird.
  • Ich erstelle beglaubigte Übersetzung entsprechend den geltenden Vorschriften für das Erstellen solcher Übersetzungen. Demnach ist z. B. das Format des Ausgangstextes in der Übersetzung nachzubilden, aber auch Siegel, Stempel oder handschriftliche Zusätze sind zu übersetzen.
  • Es kann durchaus vorkommen, dass Behörden oder andere Institutionen aus Gründen der Fälschungssicherheit beglaubigte Übersetzungen, die „von der Kopie“ oder von digitalen Vorlagen (Scan) erstellt wurden, nicht anerkennen. Aus diesem Grund ist es in der Regel erforderlich, dass Sie mir die Originaldokumente oder beglaubigte Kopien davon zuzusenden. Im Einzelfall entscheidet die Empfangsstelle der Übersetzung, welche Form erforderlich oder erwünscht ist – bitte halten Sie gegebenenfalls mit dieser Rücksprache!

Beglaubigte Kopie

An dieser Stelle soll eine wichtige Unterscheidung nochmlas hervorgehoben werden:

Eine beglaubigte Übersetzung ist nicht zu verwechseln mit dem Anfertigen einer beglaubigten Kopie des Originaldokuments. Dazu sind Übersetzer nicht befugt.

 

Sie können beglaubigte Kopien einfach und unkompliziert u. a. bei einem Notar erhalten. Dort wird eine Kopie Ihres Dokuments erstellt und bestätigt, dass die im Notariat angefertigte Kopie mit der Vorlage übereinstimmt. Die Beglaubigung bezieht sich nicht auf den Inhalt des vorgelegten Dokuments.

Achtung vor Scheinbeglaubigungen!

Bitte beachten Sie, dass ausschließlich Gerichtsdolmetscher ein Amtssiegel führen dürfen.

 

Vermerke wie „für die Richtigkeit der Übersetzung“, „für die wortgetreue Übersetzung“, Namensstempel mit Unterschrift o. Ä. stellen keine Beglaubigungsklausel im Sinne des Gesetzes dar. Damit wird in gesetzeswidriger Weise nur die Befugnis zur Anfertigung von beglaubigten Übersetzungen vorgetäuscht.

Sie können anhand der Gerichtsdolmetscherliste des Justizministeriums überprüfen, ob eine Person allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher ist.